Die uneingeschränkte Freiheit der Forschung soll erhalten bleiben.
Die uneingeschränkte Freiheit der Forschung zählt zu den bürgerlichen Grundrechten. In Deutschland wird die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes als Grundrecht geschützt. Dieses Grundrecht gerät an seine Grenzen, wenn andere Verfassungswerte dadurch betroffen sind (z.B. Gentechnik, Embryonenforschung, Militärforschung).